Impressum
Impressumsangaben gemäß § 5 Telemediengesetz und § 55 Rundfunkstaatsvertrag
Arbeitsgemeinschaft Niedergelassener Kinderkardiologen e. V.
1. Vorsitzender
Dr. med. Georg Leipold
Weichsener Weg 5
93059 Regensburg
2. Vorsitzender
Dr. med. Axel Moysich
Eldenaer Str. 44
10247 Berlin
Schatzmeister
Dr. med. Martin Lehn
Kampstr. 45
44137 Dortmund
Sekretariat
Sekretariat der ANKK
in der Praxis Dr. Jens Bahlmann
Helmstedter Straße 130
38102 Braunschweig
Telefon: 0531 7996633
Telefax: 0531 7996611
E-Mail: docbahlmann@kinderkardiologie-bs.de
Website-Pflege
Dr. med.Uwe Büsscher
Bahnhofstraße 5
29640 Schneverdingen
E-Mail: buesscher@kinder-dr.de
Vereinsregister - Nummer: (69) VR 14169
Registergericht:
Amtsgericht Hamburg
Steuernummer:
17/420/12154
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Satzung der Arbeitsgemeinschaft Niedergelassener Kinderkardiologen e.V.
§ 1 Name
Arbeitsgemeinschaft Niedergelassener Kinderkardiologen (ANKK) e.V.
§ 2 Sitz
Sitz des Vereins ist Hamburg.
§ 3 Zweck
Die ANKK verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstige Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft, Forschung und Volksgesundheit.
Ziele der Arbeitsgemeinschaft sind, die auf dem Gebiet der pädiatrischen Kardiologie (Kinderkardiologie) tätigen niedergelassenen Ärzte (Kinderkardiologen) zusammenzuführen und durch enge Zusammenarbeit, Erfahrungs- und Meinungsaustausch die Weiterentwicklung dieses Fachgebiets zu fördern.
Darüber hinaus sollen die wissenschaftlichen Ergebnisse der Kinderkardiologie für die gesamte Medizin, insbesondere aber für die Pädiatrie, die Herz- und Kreislaufforschung und die Herzchirurgie nutzbar gemacht werden.
Die Arbeitsgemeinschaft soll allen auf dem Gebiet der Kinderkardiologie bzw. der Herz- und Kreislaufforschung im Kindesalter tätigen und daran interessierten Ärzten die Fortschritte in Grundlagenwissen, Diagnostik, Technik und Therapie dieses Fachgebiet vermitteln.
Damit dient die Arbeitsgemeinschaft der Volksgesundheit und der Wissenschaft.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede Kinderärztin und jeder Kinderarzt werden, die oder der die Teilgebietsbezeichnung "Kinderkardiologie" führt und in einer eigenen Praxis tätig ist.
Ein Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorsitzenden der ANKK zu richten. Der Antragsteller versichert darin, den Zweck nach § 3 zu fördern.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
Auf Antrag an den Vorstand kann der ermächtigte Kinderkardiologe die Mitgliedschaft erwerben.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß des Mitgliedes.
Die Austrittserklärung muß schriftlich an den Vorsitzenden der ANKK gerichtet werden. Der Ausschluß eines Mitgliedes kann bei einem Verhalten, das die Interessen der ANKK erheblich beeinträchtigt, erfolgen.
Für den Ausschluß ist eine 2/3-Mehrheit der Stimmen der Vorstandsmitglieder erforderlich.
Nach Aufgabe der Praxistätigkeit können Mitglieder als inaktive Mitglieder weiterhin der ANKK angehören.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages wird vom Vorstand auf Vorschlag und in Abstimmung mit dem Schatzmeister festgelegt. Der Mitgliedsbeitrag für inaktive Mitglieder beträgt die Hälfte des normalen Mitgliedsbeitrages.
§ 6 Regionale Gliederung
Die Mitgliederversammlung beschließt bei Bedarf eine regionale Gliederung.
§ 7 Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder der ANKK an. Bei Wahlen und Abstimmungen hat jedes Mitglied eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
- Wahl des Vorstandes
- Wahl von Beauftragten für besondere Aufgaben
- Festlegung der regionalen Gliederung
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
- Entlastung des Vorstandes
- Änderung der Satzung.
Die Mitgliederversammlung ist mit einfacher Mehrheit der erschienen Mitglieder beschlußfähig. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen einer ¾-Mehrheit der erschienen Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
Die Mitgliederversammlung ist zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der aktiven Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe dem Vorstand mitteilt.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister. Dem erweiterten Vorstand gehören die Beauftragten für besondere Aufgaben und die von den Regionen gewählten Regionalvertreter an.
Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schatzmeister und die Beauftragten für besondere Aufgaben werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Der Vorsitzende vertritt die ANKK nach innen und außen. Er führt in Abstimmung mit dem Vorstand die Geschäfte. Er leitet die Mitgliederversammlung, Sitzung des Vorstandes und die Tagungen der ANKK.
Eine Abwahl der Vorstandsmitglieder vor Ablauf der Amtszeit ist möglich, wenn 2/3 der Mitglieder in einer Mitgliederversammlung dies beschließen, im Falle der Regionalvertreter 2/3 der Mitglieder der betroffenen Region.
§ 9 Auflösung
Die Auflösung der ANKK erfolgt durch Beschluß der Mitgliedschaft. Der Beschluß ist nur gültig, wenn 2/3 aller Mitglieder zugestimmt haben.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an die "Deutsche Gesellschaft für pädiatrische Kardiologie e. V." mit Sitz in Gießen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Der Verein wurde am 09.05.1992 gegründet.